Gebühren
Meine Leistungen nehmen Sie in erster Linie in Anspruch, damit Sie weniger Steuern zahlen müssen. Dies ist jedoch nur der angenehme Nebeneffekt. Durch meine professionelle Beratung soll Ihnen ein darüber hinaus gehender Nutzen entstehen. Dieser kann beispielsweise für Sie bedeuten, dass Ihnen durch die Übernahme Ihrer Buchhaltung, der Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen mehr Zeit verbleibt, Ihr Unternehmen weiter aufzubauen bzw. Kosten für eigenes Personal einzusparen. Durch zusätzliche Inanspruchnahme von Beratungsleistungen, wie Einrichtung einer Kostenrechnung, Erstellung von Unternehmensplanungen oder Aufbau eines Risikomanagementsystems erhalten Sie Instrumente für eine bessere Unternehmensführung oder Darstellung bei der Hausbank. Anhand Ihres Nutzens können Sie beurteilen, was Ihnen die Beratung wert ist.
Deshalb ist es notwendig, in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen, die richtige Gebühr entsprechend Ihrer Bedürfnisse und Vorstellungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, der Steuerberatergebührenverordnung, zu finden. Dabei kann gem. § 4 Absatz 4 StBVV eine höhere oder niedrigere Gebühr als die gesetzliche Gebühr vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist in diesem Fall schriftlich zu treffen.
Dabei bemisst sich der Wert der erbrachten Leistungen zumeist nach den Kriterien:
– erzielter Umsatz oder Aufwand
– erzielter Erfolg (Gewinn, Summe der Einkünfte)
– Höhe des Vermögens
– Höhe der strittigen oder anzumeldenden Steuer.
Lassen sich diese Kriterien für die Gebühr nicht heranziehen, z.B. bei einer betriebswirtschaftlichen Beratung oder allgemeinen Steuerberatung, dann wird die Zeitgebühr berechnet.
Um herauszufinden, welches Leistungsangebot für Sie zu welchen Konditionen interessant ist, sollten wir ein persönliches Erstgespräch führen. Nach diesem selbstverständlich kostenfreien Gespräch kann ich aufgrund Ihrer speziellen Situation ein Angebot für meine Leistungen erstellen.
Abzugsfähigkeit
Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten ab 1. Januar 2006
Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sind weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies betrifft Aufwendungen für die steuerliche Beratung bei:
– Gewinneinkünften (Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberufliche Tätigkeit)
– Überschusseinkunftsarten (nicht selbständige Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte, z.B. Spekulationsgewinne, Renten).
Auch der Betriebsausgabenabzug für die Erstellung der Buchhaltung, die Lohnabrechnung sowie die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen ist weiterhin möglich.
Lediglich die Aufwendungen für den privat veranlassten Teil der Steuerberatungsleistungen, z.B. Kosten für die Erstellung der privaten Erbschaftsteuererklärung oder die Erstellung der Anlage Kind, sind ab 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar und mindern daher nicht die private Einkommensteuer.