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Abzugsfähigkeit

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten ab 1. Januar 2006

Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sind weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies betrifft Aufwendungen für die steuerliche Beratung bei:
- Gewinneinkünften (Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberufliche Tätigkeit)
- Überschusseinkunftsarten (nicht selbständige Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte, z.B. Spekulationsgewinne, Renten).

Auch der Betriebsausgabenabzug für die Erstellung der Buchhaltung, die Lohnabrechnung sowie die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen ist weiterhin möglich.

Lediglich die Aufwendungen für den privat veranlassten Teil der Steuerberatungsleistungen, z.B. Kosten für die Erstellung der privaten Erbschaftsteuererklärung, Antrag auf Eigenheimzulage oder die Erstellung der Anlage Kind, sind ab 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar und mindern daher nicht die private Einkommensteuer.



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