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AbzugsfähigkeitAbzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten ab 1. Januar 2006 Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sind weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies betrifft Aufwendungen für die steuerliche Beratung bei: Auch der Betriebsausgabenabzug für die Erstellung der Buchhaltung, die Lohnabrechnung sowie die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen ist weiterhin möglich. Lediglich die Aufwendungen für den privat veranlassten Teil der Steuerberatungsleistungen, z.B. Kosten für die Erstellung der privaten Erbschaftsteuererklärung, Antrag auf Eigenheimzulage oder die Erstellung der Anlage Kind, sind ab 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar und mindern daher nicht die private Einkommensteuer. ![]() |
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Denise Geilich, Geilich Steuerberatung, Steuerberater, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Finanzierung, Bankbetriebslehre, Wirtschaftrecht, Controlling, betriebswirtschaftlichen Beratung, Steuern, Erfurt Steuerberater |